Telemedizin-Boxen in Apotheken (Kopie 3)
Rahmenbedingungen und apothekenrechtliche Zulässigkeit! MEDIVISE CSO Tobias Leipold klärt auf. Punkt für Punkt. Präzise und verständlich.
12.12.2020
Die für Winterberg zuständigen Amtsapotheker haben die Aufstellung einer MEDIVISE-Telemedizinbox nicht untersagt, sondern nachvollziehbare Rückfragen zur konkreten Umsetzung des geltenden Apothekenrechts bei Aufstellung von MEDIVISE-Telemedizinboxen in Apotheken gestellt.
MEDIVISE CSO Tobias Leipold klärt auf. Punkt für Punkt. Präzise und verständlich.
Warum bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit der Aufstellung von MEDIVISE Telemedizinboxen in Apotheken?
Korrekt ist, dass das geltende Apothekenrecht keine ausdrücklichen Regelungen für Telemedizinboxen enthält. Dies ist aber auch nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die konkrete Nutzung in Einklang mit den Vorschriften des Apothekenrechts erfolgt.
Zudem ist in § 129 Abs. 5h SGB V eine ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit assistierter Telemedizin in Apotheken verankert, welche durch das Digitalgesetz eingefügt wurde. Die dort geregelten Voraussetzungen werden durch die MEDIVISE-Telemedizinboxen vollumfänglich erfüllt. In der Gesetzesbegründung zum Digitalgesetz wird unmissverständlich klargestellt, dass Telemedizin in Apotheken zulässig und zur Entlastung der vertragsärztlichen Versorgung ausdrücklich erwünscht ist. Dort heißt es:
„Die bestehenden Behandlungsmöglichkeiten im Wege der Telemedizin werden um Unterstützungsleistungen durch Apotheken ergänzt. Ziel ist es dabei, die Apotheken in die Bereitstellung des Zugangs zu einer flächendeckenden und leistungsfähigen telemedizinischen Versorgungsstruktur einzubeziehen und die Ärztinnen und Ärzte zum Wohle der Versicherten zu unterstützen. Apotheken können daher die Durchführung der assistierten Telemedizin anbieten.“
Welche apothekenrechtlichen Vorschriften gelten für die Aufstellung von MEDIVISE Telemedizinboxen in Apotheken?
Aus der Begründung des Digitalgesetzes ergibt sich, dass die allgemeinen Vorschriften gelten. Dies bedeutet, dass die Apothekenwahlfreiheit gewährleistet sein muss und der konkrete Einsatz nicht gegen das Zuweisungs- und Makelverbot (§ 11 Abs. 1,1a ApoG) verstoßen darf. Selbstverständlich haben wir im Zusammenhang mit der Entwicklung des Modells streng darauf geachtet, dass entsprechende Verstöße systemisch ausgeschlossen sind:
Apothekenwahlfreiheit: Dass ein Apothekenleiter die Nutzer der Telemedizinboxen nicht direkt oder indirekt verpflichten darf, eine Verordnung in seiner Apotheke einzulösen, versteht sich von selbst. Dem Patienten steht es jederzeit frei, die Verordnung in einer anderen Apotheke einzulösen.
Zuweisungsverbot: Die telemedizinische Behandlung erfolgt zwischen Arzt und Patienten. In diesem Verhältnis wird auch der Behandlungsvertrag geschlossen. Die Apotheke ist in die konkrete Behandlung und auch die Abrechnung nicht einbezogen. Ihre Leistung beschränkt sich auf die Bereitstellung der Telemedizinbox. Es fehlt deshalb an jeder Möglichkeit einer Zuweisung. Im Übrigen tangiert die Aufstellung einer Telemedizinbox auch die freie Arztwahl nicht. Dem Patienten steht es frei, das Angebot zu nutzen und zwischen teilnehmenden Ärzten zu wählen.
Makelverbot: Auch Konflikte mit dem Makelverbot scheiden aus. Die Ausstellung einer (elektronischen) Verordnung erfolgt durch den Arzt gegenüber dem Patienten. In diesen Prozess ist weder die konkrete Apotheke noch MEDIVISE eingebunden. MEDIVISE partizipiert auch nicht an der Anzahl der ausgestellten Verordnungen.
Dürfen MEDIVISE-Telemedizinboxen in Apothekenbetriebsräumen aufgestellt werden?
Ja. Unsere MEDIVISE-Telemedizinboxen setzen die Vorgaben des § 129 Abs 5h SGB V zu assistierter Telemedizin unmissverständlich um. Wir gewährleisten Diskretion und Datenschutz. Die Vorschrift des § 129 Abs. 5h SGB V gestattet ausdrücklich Telemedizin in Apotheken – dies verdeutlicht, dass auch eine Nutzung in Apothekenbetriebsräumen generell möglich ist.
Welche Vorteile haben Patienten, Ärzte und Apotheker?
Für Patientinnen und Patienten bedeutet assistierte Telemedizin in der Apotheke vor allem einen deutlich erleichterten Zugang zur medizinischen Versorgung. Sie profitieren von kurzen Wegen, schnellen Terminen und der Möglichkeit, ärztliche Beratung mit unterstützenden Messungen wie z.B. Vitalwerten oder weitere Diagnostik direkt vor Ort zu kombinieren. Gerade in Regionen mit Ärztemangel oder für Menschen mit eingeschränkter Mobilität entsteht so eine niedrigschwellige, alltagsnahe Versorgung, bei der digitale Technik und persönliche Betreuung sinnvoll zusammenwirken. Gleichzeitig reduziert sich die Wartezeit auf eine ärztliche Einschätzung, und im Anschluss kann die medikamentöse Versorgung unmittelbar in der Apotheke erfolgen.
Medivise bindet vor allem regionale Ärztestrukturen an. Für Ärztinnen und Ärzte bringt dieses Modell spürbare Vorteile. Die assistierte Telemedizin in der Apotheke kann zur Entlastung der Praxen beitragen, indem sie einfache Anliegen, Verlaufskontrollen oder Erstabklärungen strukturiert auffängt. Durch die Unterstützung des Apothekenpersonals stehen während der Videosprechstunde valide Messwerte und zusätzliche Informationen zur Verfügung, was die Qualität der Entscheidungsfindung verbessert. Gleichzeitig ermöglicht das Modell eine effizientere Nutzung ärztlicher Zeit, da persönliche Praxisbesuche gezielter auf komplexe oder behandlungsintensive Fälle konzentriert werden können und es kann im Folgenden gezielt in die regionalen Strukturen eingesteuert werden.
Für Apothekerinnen und Apotheker eröffnet die assistierte Telemedizin neue fachliche und wirtschaftliche Perspektiven. Sie stärkt die Rolle der Apotheke als aktiver Teil der Gesundheitsversorgung und geht deutlich über die klassische Arzneimittelabgabe hinaus. Durch die enge Einbindung in den telemedizinischen Prozess können pharmazeutische Kompetenzen wie Beratung, Therapiebegleitung und Medikationsmanagement sichtbarer eingebracht werden. Zugleich entstehen zusätzliche Kundenkontakte, eine stärkere Bindung der Patienten an die Apotheke und die Möglichkeit, sich als moderne, zukunftsorientierte Gesundheitsanlaufstelle vor Ort zu positionieren.